10. Pflichten der Kunden/Teilnehmer
Teilnehmer sind verpflichtet mit ihrem eigenen Reisepass oder anderem für das Reiseland notwendigen Ausweis und falls notwendig, ärztlichen Attests, anzureisen. Sie müssen die Regeln der Vernunft, der Sorgfalt und allen in dem Reiseland, in dem der Urlaub stattfindet, geltenden Gesetze und Normen, beachten. Alle Teilnehmer müssen weiterhin, die von Sun Events vorgegebenen Regeln, rechtlichen und administrativen Regelungen, die das Reisepaket/touristische Dienstleistungen betreffen, beachten. Die Teilnehmer sind verantwortlich für eventuelle Schäden, die der Sun Events durch Nichteinhalten der oben genannten Regelungen, entstehen sollten. Alle Teilnehmer müssen weiterhin für geeignete Kranken- und Rücktrittsversicherungen sorgen.
Der Kunde wird Sun Events alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für das Substitutionsrecht gegenüber Dritten, die für den Schaden verantwortlich sind notwendig sein können und er ist bei Nichtlieferung verantwortlich für eventuelle Schäden für Sun Events, die ihre Rechte nicht geltend machen kann.
Der Kunde wird Sun Events bei Buchung auch über persönliche Anforderungen informieren, vorausgesetzt, dass diese auch durchführbar sind.
11. Unterkunftsklassifizierung
Die offizielle Hotelklassifizierung ist im Katalog oder im weiteren Informationsmaterial ausgeschrieben und bezieht sich auf die Klassifizierung der Behörden des Landes, in dem sich das Hotel befindet. Sollte diese offizielle Klassifizierung fehlen, so kann Sun Events seine eigene Beschreibung und Klassifizierung benutzen, um dem Kunden die Hotelwahl zu ermöglichen.
12. Haftung
Sun Events haftet für Teil- oder Nichterfüllung der im Vertrag festgelegten Dienstleistungen, soweit diese von ihr selbst oder von anderen, von ihr beauftragten Lieferanten durchzuführen sind. Das gilt nicht wenn Sun Events in der Lage ist zu beweisen, dass das Vorkommen vom Verhalten des Kunden (inklusiv eigenhändiger Entscheidungen des Kunden während der Reise), von Umständen, die unabhängig von der Lieferung der im Vertrag beschriebenen Dienstleistung, von Umständen die außer der Kontrolle von Sun Events liegen oder die Sun Events weder halbwegs vorsehen, noch lösen konnte, abhängt.
13. Beschränkung der Ansprüche auf Schadensersatz
Der Schadensersatz für Personenschäden kann die vom Internationalen Abkommen, dem auch Italien zustimmt, definierte Grenze nie überschreiten und bezieht sich auf die Dienstleistungen, dessen Nichterfüllung die Haftung bestimmt hat. Auf jeden Fall kann der Schadensersatz nie den Betrag von 50.000 Germinal gold Francs für Personenschäden, 2.000 Germinal gold Francs für Sachschäden und 5.000 Germinal gold Francs für andere Schäden (Art. 13 N. 2 Allgemeiner Reisevertrag) überschreiten.
14. Assistenzpflicht
Sun Events ist verpflichtet dem Kunden mit gebührender Sorgfalt Assistenz zu leisten. Dies nur in Bezug auf ihre eigenen, vertraglich festgelegten Pflichten. Sun Events ist von ihrer Pflicht enthoben, sollte das Fehlschlagen der Erfüllung oder eine ungenaue Erfüllung des Vertrags dem Kunden, einem unvorhergesehenen und unvermeidbarem dritten Beteiligten oder Umständen, die außer der Kontrolle von Sun Events oder dem Zufall, zuzuschreiben sein.
15. Gerichtsstand
Der Kunde kann Sun Events nur an dessen Sitz verklagen
16. Technische Leitung
SINTUR sas – Via Monsignor Piovella, 31 – 09100 Cagliari - Italien
16. Garantie Fond
Die Generaldirektion für Tourismus des Ministeriums für produktive Aktivitäten hat den nationalen Garantiefond gegründet. Der Kunde kann sich an diesen Fond (gemäß Art. 100 des Cod. Consumo – Verbrauchergesetz), bei Insolvenz- oder Bankrotterklärung von Sun Events wenden und somit nachfolgende Anforderungen decken:
a) Rückerstattung der gezahlten Summen
b) Krankenrücktransport aus dem Ausland
Die Modalitäten, um diesen Fond zu nutzen sind von dem Ministerialdekret N° 349 vom 23/07/99 und G.U. N° 249 vom 12/10/1999 festgelegt.
Nachtrag zu den
ALLGEMEINEN KONDITIONEN UND BEDINGUNGEN DES REISEPAKETSVERTRAGS
A) Gesetzliche Regelung
Verträge, die den Verkauf von einzelnen Dienstleistungen enthalten ( Unterkunft, Transport usw.) können nicht als organisiertes Reisepaket betrachtet werden und unterliegen deshalb nachfolgenden Bestimmungen des Allgemeinen Reisevertrages (“Contratto Collettivo Viaggio”): Artikel N°1, N° 3 und N° 6; von 17 bis 23 und von 24 bis 3.
B) Vertragsbedingungen
Die nachfolgenden Bestimmungen zu den allgemeinen Konditionen und Bedingungen des Reisepaketsvertrags können auch bei nachfolgenden Verträgen angewendet werden: Artikel 4, 1. Paragraph; Artikel 5; Artikel 7; Artikel 8; Artikel 9; Artikel 10, 1. Paragraph; Artikel 11; Artikel 15; Artikel 17. Die Anwendung dieser Bestimmungen beeinflusst nicht die Vertragsgestaltung, wie zum Beispiel bei dem Reisepaket. Der Fachausdruck der zitierten Bestimmungen, die das Reisepaket betreffen (Organisation, Reise usw.) müssen in Bezug auf den jeweiligen Referent des Verkaufsvertrags mit Hinsicht auf die einzelne Dienstleistung, betrachtet werden (Verkäufer, Unterkunft usw.)
Gemäß Art. 16 des Gesetzes 269 vom 3.10.98 ist nachfolgende Informationsverbreitung Pflicht: das italienische Gesetz straft Verbrechen hinsichtlich Kinderpornographie und –Prostitution, auch wenn im Ausland begangen, mit der Gefängnisstrafe.
Datenschutz ex art. 13 D. Lgs. 196/03
Die Erhebung und Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, deren Weiterleitung zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages notwendig sind erfolgen laut italienischen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen D. Lgs. 196/2003 sowohl in digitaler, als auch in Druckform. Die Daten werden ausschließlich den Lieferanten weitergeleitet, die zur Durchführung der Dienstleistungen im Reisepaket vorgesehen sind. Der Kunde kann Widerspruch bei Sun Events erheben und somit seine Rechte laut ex Art. 7 D. Lgs. 196/03, geltend machen.